7. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises vor.
Bei Lieferungen, die Ihnen gegenüber im Rahmen Ihrer gewerblichen Tätigkeit erbracht werden, behalten
wir uns das Eigentum vor, bis sämtliche Forderungen gegen Sie aus der Geschäftsverbindung einschließlich
der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen,
beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende
Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
8. Mängelrüge und Gewährleistung
Für Mängel haften wir nur wie folgt:
Die erhaltene Ware ist unverzüglich nach Eintreffen auf ihre Vertragsgemäßheit zu untersuchen.
Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Woche durch schriftliche Anzeige zu rügen.
Für Glasbruch leisten wir keine Gewähr.
Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung, und zwar
am Ort ihrer gewerblichen Tätigkeit. Haben wir die Leistung am anderen Ort zu erbringen, sind uns die
Mehrkosten zu ersetzen. Bei Ersatzlieferung ist uns das mangelhafte Teil zu übergeben.
Zur Mängelbeseitigung ist uns eine ausreichende Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Erst wenn wir eine
uns gesetzte angemessene Nachfrist haben verstreichen lassen, ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz
zu liefern, oder wenn die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich ist oder von uns verweigert wird,
stehen Ihnen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Eine Gewährleistungsverpflichtung unsererseits
entfällt, wenn Montage-, Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt werden, Änderungen am
Liefergegenstand vorgenommen oder Teile ausgewechselt werden, die nicht unserer Originalspezifikation
entsprechen. Die Gewährleistungsdauer beträgt 6 Monate. Die Gewährleistungsdauer verlängert sich auf
12 Monate gerechnet ab Inbetriebnahmedatum des Liefergegenstandes, sofern Sie uns
die Montage und Inbetriebnahme des Liefergegenstandes schriftlich angezeigt haben.
9. Allgemeine Haftungsbegrenzung
Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den im vorstehenden Abschnitt getroffenen
Vereinbarungen. Zum Schadenersatz sind wir nur dann verpflichtet, wenn uns oder unsere
Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Eventuelle Schadenersatzansprüche verjähren
innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang bzw. Abnahme.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen
(einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist soweit
unser Vertragspartner Vollkaufmann ist, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches
rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz unseres Unternehmens.
Waldesruh 1a
49179 Ostercappeln
Tel.: 05473 958134
Mobil: 0173 8957026
e-mail: info@buhrautomatiktueren.de
Allgemeine Bedingungen für Lieferung, Montage und Inbetriebnahme
1. Allgemeines
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen, einschließlich
Beratungsleistungen
auch für zukünftige, es sei denn, wir haben anderes mit Ihnen schriftlich vereinbart.
Angebote sind stets freibleibend. Der Auftrag gilt als angenommen, wenn er durch uns schriftlich
bestätigt wird. Unserer schriftlichen Bestätigung bedürfen auch Ergänzungen.
Änderungen oder mündliche Vereinbarungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen ihrerseits werden
für uns nicht verpflichtend, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Angebotsunterlagen
Die in unseren Drucksachen und Angeboten enthaltenen Pläne, Maß- und Gewichtsangaben sind nur
annähernd maßgebend, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
Maß- und Konstruktionsänderungen bleiben jederzeit vorbehalten.
3. Lieferfristen
Lieferfristen sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie von uns als solche ausdrücklich bezeichnet sind.
Auch eine solche Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen
unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluß eingetretenen Hindernissen, soweit wir sie nicht zu vertreten
haben, es sei denn, solche Hindernisse haben nachweislich für Sie auf die Lieferung des
Liefergegenstandes erheblichen Einfluss.
4. Versand- und Gefahrübergang
Sofern nichts anderes vereinbar, verstehen sich unsere Lieferungen ab Werk, Verpackung, Gebühren,
Versicherung etc. sind nicht inbegriffen. Wird der Versand auf Ihren Wunsch oder aus Ihrem
Verschulden verzögert, so lagert die Ware auf Ihre Kosten und Gefahr. In diesem Falle steht die
Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Im übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe der
Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Lagers auf Sie über.
5. Preise und Zahlung
Die angebotenen oder bestätigten Preise verstehen sich nur für Lieferungen und/oder Leistungen,
die ausdrücklich in Auftrag gegeben sind. Sie verstehen sich stets zuzüglich Mehrwertsteuer in der
jeweiligen gesetzlichen Höhe. Zahlung hat, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, binnen
14 Tagen netto nach Rechnungsdatum zu erfolgen, dass uns der
für den Rechnungsausgleich vereinbarte Betrag spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht.
Zahlungen für die Montage, Inbetriebnahme und Instandsetzungsarbeiten sind sofort fällig.
Die Aufrechnung mit etwaigen, von uns bestrittenen Gegenansprüchen ist nicht statthaft.
Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes begründet, dürfen Zahlungen nur in einem
Umfang zurück behalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen
Mängeln stehen.
6. Zusätzliche Leistungen
Wir verpflichten uns, die von uns gelieferten Gegenstände gegen Zahlung eines zu vereinbarenden
Entgelts zu montieren und in Betrieb zu nehmen, sofern dies, auch von Dritte, uns gegenüber schriftlich
verlangt wird. Das Entgelt unserer Leistung ist kalkuliert auf der Grundlage, dass
-
die bauseitigen Montagearbeiten vollständig und fachgerecht erbracht sind.
-
die Leistung sofort und ohne Unterbrechung zu üblichen Betriebszeiten erbracht werden kann.
-
kein Ersatzteil benötigt wird.
Die Erbringung nicht berücksichtigter Leistungen ist gesondert zu vergüten, sofern die Leistung für die
Erfüllung des Auftrages notwendig oder zweckdienlich war. Von solchen Leistungen ist unverzüglich
Kenntnis zu geben, falls vor Ausführung die Einholung eines Zusatzauftrages nicht möglich war.
Rechts oder öffentliches rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz unseres Unternehmens.